Unsere Satzung
Satzung SFV Oeventrop
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sportfischerverein Oeventrop e.V.
Er hat seinen Sitz in Arnsberg-Oeventrop und ist eingetragener Verein unter
der Vereinsregisternummer VR 343 beim Amtsgericht Arnsberg.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
I: Der Verein ist ein Zusammenschluß von Anglern, der sich zum Ziel
gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
II: Zweck des Vereins:
1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter
Berücksichtigung des Artenschutzes.
2. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes,
natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
III. Aufgaben des Vereins:
1. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den
Lebensraum „Gewässer".
2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten fur seine Mitglieder.
3. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern und den Vereinszwecken dienenden
Einrichtungen und Anlagen.
4. Förderung der Vereinsjugend.
5. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur - und
Tierschutzes und führt ggfls. Schulungsmaßnahmen durch.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Aufnahme von Mitglieden
1. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz
in Arnsberg- Oeventrop oder nächster Umgebung hat. Von dem Wohnsitzerfordernis kann der
Vorstand Ausnahmen zulassen. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der
Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes
Dieser Beschluß ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; Das gleiche gilt für die
Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muß.
§5
Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet: 1. Durch Tod
2. Durch Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.
3. Durch Ausschluß; Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
b. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c. wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der
Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d. wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder
beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblichen Anlaß zu Streit
und Unfrieden gegeben hat und
f. wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen
Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
II. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied
muß vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist
die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Im
Verein geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am
Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§6
Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen
ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),
b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen
oder nur bestimmten Vereinsgewässern
c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),
b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen
oder nur bestimmten Vereinsgewässern
c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten
Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht
zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen entsprechend der vereinseigenen Regelungen zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten
Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen
Vorschriften auch bei den anderen Mitgliedern zu achten,
b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen
auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen und sonstige beschlossene
Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen,
e. die Fischerprüfung abzulegen.
3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige
festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt sind.
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§9
Der Vorstand
Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2 .Vorsitzender
Geschäftsführer
1. und 2. Kassierer
Jugendwart
Gewässerwart
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der
Geschäftsführer. Jeweils zwei der vorgenannten Personen vertreten gemeinsam
den Verein nach außen.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit
nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies
anderen Organen vorbehalten ist.
4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen
Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder wirken bei der
Erledigung von Vereinsobliegenheiten mit.
5. Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Die Wahlen finden im folgenden Turnus statt:
In geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der Jugendwart
gewählt. In ungeraden Jahren finden die Wahlen des 2. Vorsitzenden, des
Geschäftsführers, des 2. Kassierers und des Gewässerwartes statt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der
Vorstand bis zu einer nächsten Jahreshauptversammlung zu treffende Entscheidung
(Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand
ist beschlussfähig wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der
Vorsitzenden, anwesend sind.
7. In der 1. Vorstandssitzung nach der Wahl wird die Arbeitseinteilung innerhalb
des Vorstandes festgelegt.
1. Vorsitzender
2 .Vorsitzender
Geschäftsführer
1. und 2. Kassierer
Jugendwart
Gewässerwart
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der
Geschäftsführer. Jeweils zwei der vorgenannten Personen vertreten gemeinsam
den Verein nach außen.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit
nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies
anderen Organen vorbehalten ist.
4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen
Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder wirken bei der
Erledigung von Vereinsobliegenheiten mit.
5. Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Die Wahlen finden im folgenden Turnus statt:
In geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der Jugendwart
gewählt. In ungeraden Jahren finden die Wahlen des 2. Vorsitzenden, des
Geschäftsführers, des 2. Kassierers und des Gewässerwartes statt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der
Vorstand bis zu einer nächsten Jahreshauptversammlung zu treffende Entscheidung
(Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand
ist beschlussfähig wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der
Vorsitzenden, anwesend sind.
7. In der 1. Vorstandssitzung nach der Wahl wird die Arbeitseinteilung innerhalb
des Vorstandes festgelegt.
§10
Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr muß in den ersten drei Monaten eine Jahreshaupt-
versammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom vertretungsberechtigten
Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen. Sie erfolgt durch eine schriftliche
Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.
2. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehört:
a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes
der Kassenprüfer,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d. Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
e. Satzungsänderungen
f. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über
Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder
sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.
3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb
einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden
eingegangen sind.
4. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei
Monaten einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die
Einberufung schriftlich, unter Angaben von Gründen, beantragt.
5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens
alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie
werden vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer unterzeichnet.
versammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom vertretungsberechtigten
Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen. Sie erfolgt durch eine schriftliche
Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.
2. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehört:
a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes
der Kassenprüfer,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d. Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
e. Satzungsänderungen
f. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über
Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder
sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.
3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb
einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden
eingegangen sind.
4. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei
Monaten einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die
Einberufung schriftlich, unter Angaben von Gründen, beantragt.
5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens
alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie
werden vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer unterzeichnet.
§11
Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich für die Dauer von jeweils 2 Jahren
einen Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsgemäßheit der Kasse
und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluß des Geschäftsjahres eine
eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahres-abschlusses vorzunehmen
und das Ergebnis der Prüfung in der Jahreshauptversammlung vorzutragen.
eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahres-abschlusses vorzunehmen
und das Ergebnis der Prüfung in der Jahreshauptversammlung vorzutragen.
§12
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluß einer eigens dazu einzuberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine
Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Stadt Arnsberg, die das Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr
Oeventrop zukommen lassen soll.
§13
Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung
und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und
Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
§ 14
Der Verein wurde am 23. März 1972 in Oeventrop gegründet.
Mit Inkraftsetzen dieser Satzung tritt die vorherige Satzung außer Kraft.
Arnsberg-Oeventrop, den 27. Februar 2009
Karl-Werner Klaholz Ralf Osterhaus Walter Beckmann
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Geschäftsführer
Die Satzung wurde geändert / aktualisiert in der Jahreshauptversammlung vom
18.03.2016
Arnsberg den 18.03.2016
K-W Klaholz W. Beckmann
1.Vorsitzender Geschäftsführer